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“Die wichtigen medienethischen Grundsätze”

Die Karriere des Bodo Hombach ist geprägt von merkwürdigen Zufällen. So war er z.B. neun Monate Kanzleramtsminister unter Gerhard Schröder, ehe er u.a. wegen Vorwürfen, der Energiekonzern VEBA habe den Bau seines Privathauses in Mülheim a.d. Ruhr mit einer sechsstelligen Summe unterstützt, zurücktrat. Daraufhin wurde er Special Coordinator of the Stability Pact for South-East Europe bei der EU und sollte u.a. dabei helfen, die Korruption in Südosteuropa zu bekämpfen.
Seit 2002 ist Hombach Geschäftsführer der WAZ-Mediengruppe, die daraufhin eine monopolähnliche Stellung auf dem Medienmarkt Südosteuropas aufbaute.

Das alles soll uns aber gar nicht interessieren, denn dieser Bodo Hombach von dieser WAZ-Mediengruppe hat nun einen Verhaltenskodex vorgestellt, der u.a. eine klare Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung vorsieht:

Werbebotschaften dürfen nicht in einer Aufmachung (Schriftart und Typographie) präsentiert werden, die für redaktionelle Beiträge üblich ist.

Die Idee ist natürlich weder neu noch blöd, genau genommen findet man sie auch unter Ziffer 7 im Pressekodex, an den sich alle Journalisten halten sollten – die Ergebnisse sind bekannt.

Spannender ist schon, was der Kodex zur immer wieder kritisierten Praxis bei Reisereportagen (das Reiseunternehmen zahlt, der Artikel fällt entsprechend wohlwollend aus) zu sagen hat:

Für Pressereisen, bei denen der Veranstalter alle Kosten übernehmen will, ist vor einer Zusage der journalistische Wert kritisch zu prüfen. Anzustreben ist die Herausrechnung eines WAZ-Kostenanteils, den der Verlag bezahlt. Von der Grundregel der Kostenübernahme kann abgewichen werden, wenn die Herausrechnung eines Eigenanteils nicht praktikabel ist oder bei den Einladern des Anlasses auf Befremden stoßen würde – zum Beispiel bei Eröffnungsflügen.
Reine „Lustreisen“ müssen abgelehnt werden.

Auch die Vorteile der sog. Journalistenrabatte sollen eingeschränkt werden:

Die Inanspruchnahme von Presserabatten ist dem Chefredakteur / der Chefredakteurin anzuzeigen, wenn die Vorteilsgewährung deutlich über den Rahmen handelsüblicher Rabatte hinausgeht. Diese Regelung dient der Vermeidung von Interessenkollisionen.

Und auch ein paar eh gesetzlich geregelte Sachen werden noch mal klargestellt:

Auf nicht-öffentlichen Vorausinformationen beruhende Insider-Geschäfte mit Wertpapieren sind verboten. Eine Vorab-Unterrichtung darf nur für die journalistische Veröffentlichung, nicht aber geschäftlich und zur persönlichen Vorteilsgewinnung genutzt werden.

Leider findet sich im WAZ-Kodex kein Wort zum Thema Ideendiebstahl und Quellenangaben. Vielleicht geht man davon aus, dass niemand bei der WAZ je auch nur auf die Idee käme, irgendwas irgendwo abzuschreiben und vertraut auf die Aufrichtigkeit seiner Autoren. Wo man doch jetzt das Qualitätssiegel des Deutschen Journalistenverbands hat.