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Musik Digital

Von der GEMA entstellt

Weil wir gera­de über­le­gen, wie wir inhalt­lich wie­der mehr Musik in die­ses Blog krie­gen, ohne Mona­te nach einer Ver­öf­fent­li­chung hilf­lo­se Kurz­re­zen­sio­nen in die Tas­ten zu hau­en (bzw. wie­der das Wich­tigs­te zu ver­ges­sen), habe ich mich mal über die Pod­cast-Kon­di­tio­nen bei der GEMA infor­miert.

Die Lizenz sieht unter ande­rem vor, dass ein­zel­ne Epi­so­den des Pod­casts nicht län­ger als 30 Minu­ten sein dür­fen und die Musik pro Pod­cast nicht mehr als 75% der Gesamt­län­ge der ein­zel­nen Epi­so­de ein­neh­men darf.

Außer­dem gilt:

Als Song wird jedes ver­wen­de­te Musik­werk gezählt, das weder Intro noch Out­ro ist. Dabei darf jedes Lied nur zur Hälf­te aus­ge­spielt wer­den, und es muss am Anfang und am Ende in das lau­fen­de Lied hin­ein­mo­de­riert wer­den (sog. „talk over“).

Das ist lus­tig, weil die GEMA gleich­zei­tig auf fol­gen­den Sach­ver­halt hin­weist:

Nicht umfasst ist zudem das Urhe­ber­per­sön­lich­keits­recht (§ 14 UrhG). Es muss unab­hän­gig von einer Pod­cas­ting-Lizenz beach­tet wer­den. Das bedeu­tet, dass die genutz­ten Musik­wer­ke ohne geson­der­te Ein­wil­li­gung der Berech­tig­ten nicht bear­bei­tet bzw. umge­stal­tet wer­den dür­fen (§ 23 UrhG). Eine Ver­let­zung des Urhe­ber­per­sön­lich­keits­rech­tes kann ins­be­son­de­re vor­lie­gen bei Ent­stel­lung eines Musik­wer­kes, eine uner­laub­te Bear­bei­tung kann vor­lie­gen bei Neu­tex­tie­rung oder sons­ti­gen Ver­än­de­rung eines Musik­wer­kes.

Was, bit­te, soll ein hal­ber und zuge­quatsch­ter Song sein, wenn kei­ne „Ent­stel­lung“?!